(2)Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Z 3 des Art. I in Verbindung mit den Z 1, 2 und 6 des Art. I sowie die Art. II Z 1 und 2 und Art. III auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem § 69 Abs. 2 EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Ziffer 3, des Artikel römisch eins, in Verbindung mit den Ziffer eins, 2 und 6 des Artikel römisch eins, sowie die Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 und Artikel römisch drei, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem Paragraph 69, Absatz 2, EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)